Satzung
Satzung des Turn- und Sportverein 1930 Utphe e. V.
Stand: 21.07.2023
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der 1930
gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1930 Utphe e. V. Er hat
seinen Sitz in Hungen-Utphe und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen
eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.
Der
Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports und insbesondere die Zwecke, seine
Mitglieder durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter
Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen
Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Abhaltung von
geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und
Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die
Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in
Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die
Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner
Begründung.
Mitglieder
des Vereins sind:
·
Erwachsene,
·
Jugendliche unter 18 Jahre,
·
Ehrenmitglieder
Zu
Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder
außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind
keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung
von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
Der
freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er
ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der
Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor:
·
bei grobem Verstoß gegen
die Satzung,
·
wegen massiven
unsportlichen Verhaltens,
·
wegen unehrenhaften
Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die
Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern
schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Über
einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer
Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den
schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch
des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig
über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen
sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
Die
Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner
fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
Die
Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren
für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das
Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied
ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen
Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen
des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein
unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die
dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand
Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
Das
Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf,
haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder
Rücklastschriften verbundenen Kosten.
§ 4
Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen
Die
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über
die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand.
Gebühren
können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die
über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Umlagen
können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht
mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere
für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur
Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Mitgliedsbeiträge,
Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das
Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der
Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Allen
Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des
Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
Allen
Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr zu.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:
1.)
den Verein in seinen
sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2.)
den Anordnungen des
Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten,
den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden
Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
3.)
die Beiträge pünktlich zu
bezahlen und
4.)
das Vereinseigentum
schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 7
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1.
der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Die Vorstandsmitglieder
müssen Vereinsmitglied sein.
Der geschäftsführende,
engere Vorstand nach §26 BGB besteht aus folgenden Personen:
·
dem 1. Vorsitzenden,
·
dem 2. Vorsitzenden,
·
dem Rechner,
·
dem Schriftführer.
Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden, engeren Vorstands sind
gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Beisitzer
erweitern den geschäftsführenden, engeren Vorstand zum Gesamtvorstand.
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
·
die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
·
die Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung
durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
·
die Festsetzung der Höhe
und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen,
·
die Entscheidung über die
Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die
Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
Die
Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im
Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der
Mitglieder-versammlung gewählt wird.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann
sich der Vorstand aus den Kreisen der Vereinsmitglieder für den Rest der
Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied
hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
Der
Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in
Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter
nach Bedarf in Textform einlädt. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen,
dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per
E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer
Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab
Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied
als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.
Der
Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen
Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung
bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen
ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts
entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen
müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem
Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten:
·
Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstandes,
·
Entlastung des Vorstandes,
·
Änderungen der Satzung,
·
Beschlussfassung über
Anträge,
·
Festsetzung der Höhe und
Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
·
Wahl der Mitglieder des
Vorstandes und der Kassenprüfer,
·
Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
·
Auflösung des Vereins.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres
stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung
und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung
beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der
Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der
Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse
versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt
gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt.
Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des
Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der
darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten
Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das
Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt
der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der
Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt
die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss.
Die
Mitgliederversammlung kann rein digital, hybrid oder Vor-Ort durchgeführt
werden, angelehnt an das „Gesetz zur Ermöglichung digitaler
Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ § 32 Abs. 2 BGB. Diese Vorschriften
gelten durch eine Verweisvorschrift im Gesetz (§ 28 BGB) auch für
Vorstandssitzungen.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung
von Gästen.
Eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
Abstimmungen
(Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Alle
Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt
wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Das
Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben. Es muss enthalten:
·
Ort und Zeit der
Versammlung,
·
Name des
Versammlungsleiters und des Protokollführers,
·
Zahl der erschienenen
Mitglieder,
·
Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
·
die Tagesordnung,
·
die gestellten Anträge,
das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht
zugestimmt wurde,
·
die Art der Abstimmung,
·
Satzungs- und
Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
·
Beschlüsse in vollem
Wortlaut.
§ 10
Vereinsabteilungen
Für die
im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes
rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht
nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die
sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der
Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des
Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
Die
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 11
Vereinsjugend
Zur
Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Die
Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig.
Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener
Zuständigkeit.
Die
Mitgliederversammlung wählt einen Jugendwart. Dieser vertritt die Interessen
der Jugend im Vorstand.
§ 12
Kassenprüfer
Die
Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden, engeren Vorstands
sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich
nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Vorgänge.
§ 13
Vergütungen und Aufwendungsersatz
Die
Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen,
dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung
(z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
Die
Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch
auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der
Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines
Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.
Näheres regelt der Vorstand in einer Finanzordnung.
§ 14
Datenschutz
Der
Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter
und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung
der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet,
z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung
(DSO) des Vereins geregelt.
Die DSO
ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher
Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf
der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle
Mitglieder verbindlich.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vermögen an die Stadt Hungen,
welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil
Utphe zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Die
Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 21.07.2023 in Utphe beschlossen.